Ersatzbäume für die Eichen fordern !

Regelungen bezüglich des Fällens von Bäumen werden in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz, in den daraus entwickelten Ausführungsgesetzen der Bundesländer, im Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft, im Flurbereinigungsgesetz, im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung, in Baumschutzsatzungen der Gemeinden und in Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen. Im Fall Kanalstraße regelt das Bundesnaturschutzgesetz, dass die Stadt Meppen, als Gebietskörperschaft für die Beseitigung der Sumpf-Eichen und der Linde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Emsland Ausgleich zu erbringen hat. Sollte die untere Naturschutzbehörde den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild(Beseitigung der Bäume) für nicht ausgleichbar halten, und die Stadt Meppen trotzdem darauf bestehen, die Bäume zu beseitigen, ist die Sache von höherer Stelle (Ministerium) zu klären. Sollte dort die Entscheidung gegen die Bäume getroffen werden, so hat die Stadt in Abstimmung (Zustimmung) mit der unteren Naturschutzbehörde sogen. Ersatzmaßnahmen zu erbringen. Die von Martin genannte 20-Jahre-Regelung kann in eine Baumschutzsatzung oder in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. Ein Bebauungsplan wird für die Kanalstraße wohl nicht vorliegen und eine Baumschutzsatzung existiert in Meppen leider nicht. (NABU – J. Zwoch)

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