Antrag: Niedersächsischer Weg in Meppen

Antrag: Antrag Bündnis90/DIE GRÜNEN zur Umsetzung des „Niedersächsischen Wegs“ in der Stadt Meppen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
beantragen, den „Niedersächsischen Weg“ in der Stadt Meppen zu unterstützen und umzusetzen

Im Herbst 2020 haben sich die Niedersächsische Landesregierung, der Landvolkverband Niedersachsen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen und die Umweltverbände BUND und NABU auf ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Natur- und Artenschutz in Niedersachsen verständigt.
Mit dem sog. „Niedersächsischen Weg“ wurde ein großer Teil der Ziele des im Mai 2020 offiziell gestarteten Volksbegehrens „Artenvielfalt. Jetzt!“ umgesetzt, das in der ersten Phase bereits 162.530 Unterschriften gesammelt hatte. Die Vereinbarung zum „Niedersächsischen Weg“ wurde am 29.10.2020 von den genannten Vertragspartnern offiziell vorgestellt, die vereinbarten Änderungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz, des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Waldgesetzes sind am 11.11. 2020 in Kraft getreten.
Neben den unterzeichnenden Landnutzer- und Umweltverbänden werden die Ziele des Niedersächsischen Weges unter anderem von allen Fraktionen des Niedersächsischen Landtages, von beiden christlichen Kirchen, von den Landfrauen, der Landjugend und weiteren Verbänden unterstützt.
Der Rat der Stadt Meppen wolle beschließen:
Auch die Stadt Meppen wird aktiv zur Umsetzung der Ziele des Niedersächsischen Weges beitragen, indem sie sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen im Eigentum der Gemeinde bei Neuverpachtung oder Auslaufen bestehender Pachtverträge unter der Maßgabe der Einhaltung der einschlägigen Bewirtschaftungsauflagen des Ökologischen Landbaus verpachtet. Dabei sind die Bewirtschaftungsauflagen auf den kommunalen Flächen auch dann einzuhalten, wenn der Pächter auf seinen sonstigen Flächen konventionell wirtschaftet. Ausnahmen bedürfen der Begründung und des Beschlusses des Verwaltungsausschusses.
⦁ In den Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen kommunaler Einrichtungen (Verwaltung, Schulen, kommunale Betriebe) werden grundsätzlich Lebensmittel aus ökologischem Landbau eingesetzt. Pächter sind dazu baldmöglichst zu verpflichten.

⦁ Die Vorgaben für die Bewirtschaftung von Landeswald nach § 15 Abs. 4 des Nds. Waldgesetzes wird auch für die Waldflächen im Eigentum der Gemeinde angewendet. Das umfasst insbesondere die Bewirtschaftung nach dem im niedersächsischen Landeswald geltenden Programm zur „Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung“ (LÖWE).

Im Sinne des Natur- und Klimaschutzes weitergehende Bewirtschaftungsstandards bleiben davon unberührt.

⦁ Sämtliche im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung festgesetzten Kompensationsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB werden an die zuständige Untere Naturschutzbehörde gemeldet und die Untere Naturschutzbehörde wird gebeten, diese in das Kompensationskataster nach § 7 Abs. 1 NAGBNatSchG aufzunehmen.

⦁ Bis zum Jahr 2023 wird ein Biotopverbundkonzept erarbeitet, in dem vor allem die linienhaften Strukturen wie Hecken, Saumstrukturen an Wegen und Gewässern, Feldgehölze, Alleen und Baumreihen als Elemente des Biotopverbundes dargestellt und wirksam geschützt werden.

Begründung:
Die Vorteile des Ökologischen Landbaus für den Natur- Arten- und Klimaschutz sind durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen belegt.
Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast bezeichnet den Ökologischen Landbau daher als „einen der wichtigsten Bausteine des Niedersächsischen Weges.“ Die genannten Vertragspartner des Niedersächsischen Weges haben sich daher dem gemeinsamen Ziel verschrieben, den Anteil der ökologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche bis zum Jahr 2025 auf 10% und bis zum Jahr 2030 auf 15% zu erhöhen.
Zur Erreichung dieses Zieles soll unter anderem die Selbstverpflichtung des Landes dienen, Domänenflächen im Landeseigentum bei Neuverpachtung oder Auslaufen bestehender Pachtverträge grundsätzlich unter der Maßgabe „Bewirtschaftung nach den Kriterien des Ökologischen Landbaus“ neu bzw. weiter zu verpachten.
Diesem Vorgehen sollte sich auch die Stadt Meppen vollumfänglich anschließen.
Das Ziel des Niedersächsischen Weges, die ökologisch bewirtschaftete Fläche in Niedersachsen bis zum Jahr 2025 gegenüber dem aktuellen Stand in etwa zu verdoppeln und bis 2030 zu verdreifachen wird nur gelingen, wenn auch die Nachfrage nach ökologisch produzierten Lebensmitteln etwa in gleichem Maße wächst.
Deshalb ist es für die Umsetzung des Niedersächsischen Weg essentiell, die Nachfrage entsprechend zu stimulieren. Die Stadt Meppen sollte daher ihren Beitrag dazu leisten, indem in z.B. in Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen oder auf ortsspezifischen Festen unter kommunalem Einfluss grundsätzlich Lebensmittel aus ökologischer Produktion eingesetzt werden.
Im Rahmen der Übereinkunft zum Niedersächsischen Weg wurden die Vorgaben für die Bewirtschaftung von Landeswäldern unter den Aspekten Klimaschutz und Naturschutz/Artenschutz präzisiert.
Das Programm zur Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung (LÖWE), das schon seit 1991 Grundlage der Bewirtschaftung der landeseigenen Wälder ist, wurde überarbeitet und im Nds. Waldgesetz als verbindlich für die Landeswälder erklärt. Unter anderem wurde das Ziel verankert, den Anteil heimischer Laubbaumarten an der Fläche des Landeswaldes auf 65% zu erhöhen. Zudem soll auf Kahlschläge und ganzflächige Bodenbearbeitung verzichtet und die Verjüngung des Waldes grundsätzlich über Naturverjüngung realisiert werden. Darüber hinaus ist für Landeswälder der Anteil alter Bäume festgeschrieben worden. Die Vorgaben für den Landeswald sollten im Sinne einer Vorbildfunktion öffentlicher Wälder auch im kommunalen Wald Mindeststandard sein. Bereits geltende weitergehende Auflagen bleiben davon unberührt.
Nach § 7 Abs. 1 NAGBNatSchG führen die Unteren Naturschutzbehörden ein Verzeichnis der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, das der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Internet zugänglich sein soll.
Bisher sind die im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung festgesetzten Kompensationsmaßnahmen nicht Bestandteil des Kompensationsflächenkatasters. Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wird eine Einbeziehung der im Rahmen der Bauleitplanung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen in das Kompensationskataster angestrebt – es wurde vereinbart, sich auf Bundesebene für die dafür erforderliche Änderung des Baugesetzbuches einzusetzen.
Dessen ungeachtet sollte die Stadt Meppen jedoch bereits freiwillig die Aufnahme der im Rahmen ihrer Bauleitplanung festgesetzten Kompensationsmaßnahmen in das Kompensationskataster des Landkreises anstreben.
Gemäß des im Rahmen der jüngsten Novelle des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz eingefügten § 13a soll der Biotopverbund in Niedersachsen über die bereits im § 20 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus festgesetzten 10% der Landesfläche für den Biotopverbund weitere 5% der Landesfläche (= insgesamt 15% der Landesfläche) einnehmen.
Ferner wurde festgesetzt, dass der Biotopverbund 10% des Offenlandes ausmachen soll.
Neben den vom Landkreis ausgewiesenen flächenhaften Strukturen des Biotopverbundes wie Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate etc. umfasst der Biotopverbund als Verbundelemente auch die in Nr. 5 dieses Antrags genannten linienhaften Strukturen. Diese sollten im Rahmen der kommunalen Landschaftsplanung dargestellt und „als Geschützte Landschaftsbestandteile“ nach § 22 Abs. 1 ausgewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Tecklenburg, Fraktionsvorsitzender Bündnis 90/Die Grünen

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